Trennungsunterhalt Umfang
Während der Trennungszeit soll die wirtschaftliche Stellung des Unterhaltsberechtigten weitgehend unverändert bleiben. Demzufolge umfasst der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten während der Trennungszeit nicht nur den Trennungsunterhalt sondern auch folgende Ansprüche:
Trennungsunterhalt
Man nennt ihn auch Elementarunterhalt. Dieser richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Hiermit werden unter anderem die Bedürfnisse für Wohnung, Verpflegung, Bekleidung, Freizeit, Erholung und Gesundheit gedeckt. Gezahlt wird der Unterhalt in Form einer monatlichen Geldrente.
Hier gibt es detaillierte Infos zum Trennungsunterhalt.
Vorsorgeunterhalt
Der Berechtigte schuldet Vorsorgeunterhalt für das Alter und die Erwerbsunfähigkeit. Mit dem Monat, in welchem dem anderen Ehegatten der Scheidungsantrag vom Gericht zugestellt wird, entsteht dieser Anspruch. Er endet mit der Rechtskraft der Scheidung.
Kranken-/ Pflegevorsorgerunterhalt
Wer nicht selbst einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nachgeht oder, wie meist, im Rahmen einer Familienversicherung bei dem Ehegatten mitversichert ist, kann von dem Unterhaltspflichtigen eine den ehelichen Lebensverhältnissen entsprechende angemessene Kranken- und Pflegeversicherung beanspruchen. Die Mitversicherung endet mit der Rechtskraft der Scheidung. Sofern kein nachehelicher Unterhalt in Betracht kommt, kann der geschiedene Ehegatte innerhalb von drei Monaten nach rechtskräftiger Scheidung freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung werden oder sich privat versichern lassen.
Zusätzlicher Bedarf
Der Berechtigte schuldet Vorsorgeunterhalt für das Alter und die Erwerbsunfähigkeit. Mit dem Monat, in welchem dem anderen Ehegatten der Scheidungsantrag vom Gericht zugestellt wird, entsteht dieser Anspruch. Er endet mit der Rechtskraft der Scheidung.
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