Nachehelicher Unterhalt
Der nacheheliche Unterhalt betrifft die Zeit nach Rechtskraft der Ehe-Scheidung. Denn mit Rechtskraft der Scheidung endet der Trennungsunterhalt. Die Rechtskraft tritt einen Monat nach Zustellung des Scheidungsbeschlusses ein, sofern keiner der Ehegatten ein Rechtsmittel einlegt.
Die Scheidung wird bereits im Scheidungstermin rechtskräftig, wenn beide Ehegatten einem Rechtsmittelverzicht zugestimmt haben (beiderseitige anwaltliche Vertretung notwendig).
Wer nun nachehelichen Unterhalt haben möchte, muss diesen ausdrücklich von dem Unterhaltspflichtigen einfordern.
Ab der Scheidung gilt der Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit, § 1569 BGB. Von jedem Ehegatten wird grundsätzlich verlangt, dass er selbst nun für seinen Unterhalt sorgt. Nur ausnahmsweise kommen Unterhaltsansprüche, die sich grundsätzlich an den ehelichen Lebensverhältnissen orientieren, aus dem Gesichtspunkt der nachwirkenden Mitverantwortung des wirtschaftlich stärkeren Ehegatten in Betracht, sofern ab der Rechtskraft der Scheidung eine lückenlose Unterhaltskette vom Unterhaltsberechtigten nachgewiesen werden kann. Bsp.: Eine kinderlose Ehe wird geschieden. Beide Ehegatten waren vor und nach der Ehe erwerbstätig. 3 Jahre nach der Scheidung verliert die Ex-Frau Ihre Arbeitsstelle. Einen Unterhaltsanspruch hat sie nicht, weil keine lückenlose Unterhaltskette bestanden hat. Sehen Sie ergänzend bei den Einsatzzeitpunkten der jeweiligen Unterhaltstypen.
Alles Infos zum nachehelichen Unterhalt
- Nachehelicher Unterhalt wegen
- Betreuung eines gemeinsamen Kindes, § 1570 BGB
- Alters, § 1571 BGB
- Krankheit, Gebrechens oder Schwäche, § 1572 BGB
- Erwerbslosigkeit, § 1573 I, III BGB
- Aufstockung, § 1573 II BGB
- Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung, § 1575 BGB
- Billigkeit, § 1576 BGB
- Unterhaltsrechner nachehelicher Unterhalt
- Der Unterhalt Fordernde muss bedürftig sein.
- Der Unterhaltsverpflichtete muss leistungsfähig sein.
- Der Mangelfall: Wenn das Einkommen nicht ausreicht
- Unterhaltsränge: Wer bekommt seinen Unterhalt zuerst?
- Auskunftsanspruch über das Einkommen und Vermögen des Pflichtigen
- Was zählt zum Einkommen und zu den Abzügen?
- Muss ich mein Vermögen für den Unterhalt einsetzen?
- Die Anrechnung fiktiven Einkommens
- Mietfreies Wohnen in der eigenen Immobilie: Anrechnung des Wohnvorteils
- Kranken- und Pflegevorsorgeunterhalt
- Vorsorgeunterhalt für Alter, Berufs- und Erwerbsunfähigkeit
- Mehr- und Sonderbedarf
- Unterhalt für die Vergangenheit
- Rückforderung von Unterhalt: Zu viel gezahlt?
- Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhalts
- Wie lange ist nachehelicher Unterhalt zu zahlen?
- neuer Partner, weiteres Kind= Einkommensveränderungen?
- Wenn der Pflichtige nicht zahlt: Verletzung der Unterhaltspflicht
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