Einkommen und Abzüge
Für die Berechnung des Unterhalts sind das Einkommen und Abzüge zu verrechnen. Man erhält dann das bereinigte Nettoeinkommen des Unterhaltsverpflichteten und des Unterhaltsberechtigten:
- Beim Unterhaltspflichtigen ist zu klären, ob er aufgrund seines Einkommens leistungsfähig genug ist, um Unterhalt zahlen zu können.
- Der Unterhaltsberechtigte muss hingegen bedürftig sein, um Unterhalt beanspruchen zu können. Hat er eigenes Einkommen, kann sein Unterhaltsanspruch gemindert werden oder ganz entfallen.
Das Einkommen, das Grundlage für die spätere Unterhaltsberechnung ist, beruht nicht nur aus den Einkünften einer Erwerbstätigkeit. Auch Mieteinnahmen, Einkünfte aus einem Nebenjob, Kapitaleinkünfte etc. sind unter anderem Bestandteile des Einkommens.
In Unterhaltsberechnungen findet man häufig den Begriff „bereinigtes Nettoeinkommen“. Hierbei handelt es sich um das Gesamtbruttoeinkommen (=Einkommen aus Erwerbstätigkeit und sonstiger Einkünfte, Vermögen usw.) abzüglich unterhaltsrechtlich anerkennenswerter Abzüge (Bsp.: Steuern, Vorsorgeaufwendungen für Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung, berufsbedingte Aufwendungen, eventueller Mehrbedarf, Schulden, Unterhaltszahlungen vorrangiger Unterhaltsberechtigter).
- Was wird beim Unterhalt zum Einkommen gezählt?
- Bruttoeinkünfte aus selbständiger und unselbständiger Tätigkeit;
- Einkünfte, die mit der Arbeit zusammenhängen, Bsp.: Renten, Abfindungen, Krankengeld
- Einkünfte aus einer Nebentätigkeit;
- Einkünfte, die nicht der Arbeit zusammenhängen, Bsp.: ALG II, BAföG, Kindergeld etc.
- Erträge aus dem Vermögen, also Kapitaleinkünfte wie Zinsen, Dividenden
- Einkünfte aus dem Zusammenleben mit einem neuen Partner
- Fiktives Einkommen (=Einkünfte, die erzielt werden könnten, aber tatsächlich nicht erzielt werden)
- Was gilt bei der Unterhaltsberechnung nicht als Einkommen?
- Welche Abzüge vom Einkommen sind möglich?
- Auskunftspflicht über Einkommen und Vermögen
Was wird beim Unterhalt zum Einkommen gezählt?
Beim Arbeitnehmer werden die Erwerbseinkünfte aus dem Jahresbruttoeinkommen des letzten Kalenderjahres einschließlich Sonderzuwendungen wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Prämien, Provisionen, Gratifikationen, Trinkgelder etc. (s. u.) berechnet. Die entsprechenden Zahlen lassen sich aus den Lohnsteuerbescheinigungen bzw. den Lohnabrechnungen zurück.
Beim Selbständigen errechnet sich das Einkommen aus Gewinn- und Verlustrechnungen bzw. Einnahme-/ Überschussrechnungen. Regelmäßig ist das 3-Jahreseinkommen maßgeblich. Bei Verdachtsmomenten für hohe Einkommensrückgänge oder Manipulationen können auch weitere Einkommensjahre herangezogen werden. Sind die Einkünfte unklar, kommt den Entnahmen eine gewisse Indizwirkung für die tatsächlichen Einkünfte zu.
Die Einkommen des Arbeitnehmers und Selbständigen sind nicht gleichbedeutend mit dem steuerlichen Nettoeinkommen, das man aus dem Steuerbescheid erkennen kann. Denn was steuerrechtlich anerkannt ist, ist unterhaltsrechtlich oft nicht zu berücksichtigen und umgekehrt.
Einkünfte, die mit der Arbeit zusammenhängen
Abfindung | wenn sie aufgrund eines Sozialplanes, die anlässlich eines Arbeitsplatzverlustes gezahlt wird. Sie ist auf einen angemessenen Zeitraum unter Berücksichtigung des bisherigen Einkommens umzulegen, Bsp.: Das bisherige Einkommen betrug 2.500 €, als Abfindung wurden € 10.000 € gezahlt, eine neue Arbeitsstelle konnte noch nicht gefunden werden. Die Abfindung wird in Höhe von 2.500 € auf die 4 Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses angerechnet | ||
13. und 14. Monatsgehalt | |||
Arbeitslosengeld I | weil es eine Lohnersatzfunktion hat (hieß früher Arbeitslosenhilfe | ||
Vermögens. Leistungen des Ag | Nein | ||
Arbeitnehmer-Sparzulagen | Nein | ||
13. und 14. Monatsgehalt | |||
Abfindungen | aufgrund eines Sozialplanes, die anlässlich eines Arbeitsplatzverlustes gezahlt werden, sind auf einen angemessenen Zeitraum unter Berücksichtigung des bisherigen Einkommens umzulegen, Bsp.: Das bisherige Einkommen betrug 2.500 €, als Abfindung wurden € 10.000 € gezahlt, eine neue Arbeitsstelle konnte noch nicht gefunden werden. Die Abfindung wird in Höhe von 2.500 € auf die 4 Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses angerechnet. | ||
Arbeitslosengeld I | weil es eine Lohnersatzfunktion hat (hieß früher Arbeitslosenhilfe); | ||
Ausbildungsvergütung | Es ist jedoch in der Regel. ein pauschalierter ausbildungsbedingter Mehrbedarf in Höhe von 90 € abzuziehen, wenn Kind im Haushalt beider oder eines Elternteils wohnt. | ||
Auslandszulagen | |||
Bereitschaftsdienstzulagen | wenn branchenüblich und im Rahmen des üblichen Maßes in dem betreffenden Beruf | ||
Einmalzahlungen | siehe Abfindungen | ||
Familienzuschlag | nach §§ 39 BBesG | ||
Feiertagszulagen | wenn branchenüblich und im Rahmen des üblichen Maßes in dem betreffenden Beruf | ||
Kilometergeld | wird angerechnet, wenn die Steuerpauschalen von 0,20 €/km überschritten werden | ||
Kleidergeld | siehe Spesen | ||
Krankengeld | |||
Kurzarbeiterbezüge | |||
Lohnfortzahlung | im Krankheitsfall, Krankentagegeld und Krankenhaustagegeld | ||
Ministerialzulagen | |||
Nachtschichtzulagen | wenn branchenüblich und im Rahmen des üblichen Maßes in dem betreffenden Beruf | ||
Ortszuschlag | |||
Prämien, Gratifikationen | |||
Provisionen | |||
Renten | (Alters-, Unfall-, Schwerbehinderten-, Versorgungs-, Wiedergutmachungs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten) | ||
Sachzuwendungen | Bsp.: Freies oder vergünstigtes Wohnen in werkseigener Wohnung/Haus, private Nutzung eines Firmenfahrzeugs, Essensgeldzuschuss) | ||
Schlechtwettergeld | |||
Schwankende Einkünfte | – bei Selbständigen: Es wird das durchschnittliche Einkommen der letzten aufeinanderfolgenden 3 vollen Jahre aus dem Gewinn ermittelt.
– bei Unselbständigen: Regelmäßig wird das durchschnittliche Einkommen aus den Bezügen des letzten vollen Kalenderjahres ermittelt |
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Schwarzarbeit | |||
Spesen | Bsp.: für Kleidergeld, Tagesspesen eines Vertreters, Fliegerzulage zu fliegendes Personal, Übernachtungskosten), sofern sie nicht nachweisbar berufsbedingt verbraucht werden | ||
Steuererstattungen | Berücksichtigung im Jahr der Erstattung) | ||
Tagespesen eines Vertreters | siehe Spesen | ||
Tantieme | =Gewinnbeteiligung) | ||
Trennungsentschädigung | |||
Trinkgelder | sofern branchenüblich | ||
Übergangsgelder | – aus Abfindungen,
– aus der Unfall- und Rentenversicherung |
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Übernachtungsspesen | siehe Spesen | ||
Überstundenzulagen | wenn branchenüblich und im Rahmen des üblichen Maßes in dem betreffenden Beruf ; gehen Überstunden über das übliche Maß hinaus, kann eine Anrechnung in Einzelfällen angerechnet werden. | ||
Urlaubsgeld | |||
Waisen- bzw. Halbwaisenrenten | sind als Einkommen des Kindes anzurechnen | ||
Weihnachtsgeld |
Einkünfte aus Nebentätigkeit
die neben der vollschichtigen Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, sind z. B. anrechenbar, wenn – ohne diese Tätigkeit der zu zahlende Mindestunterhalt |
Einkünfte, die nicht mit der Arbeit zusammenhängen
Arbeitslosengeld II | =Hartz IV ist ein Zusammenschluss von Sozialhilfe und der ehemaligen Arbeitslosenhilfe und bietet Arbeitssuchenden eine Sicherung Ihres Grundbedarfs. ALG II (oder Hartz IV) gilt beim Unterhaltspflichtigen als Einkommen, nicht aber beim Berechtigten. | ||
BAföG | soweit es sich um endgültige Zuschüsse handelt (§ 17 II BAföG) oder um die 50% darlehensweise gewährten Förderungen (nicht für minderjährige Darlehensempfänger); BAföG | ||
Beteiligungen | |||
Blindengeld | |||
Elterngeld | nur ausnahmeweise für den Mindestbetrag von 300,-€ bzw. über § 6 S. 2 BEEG von monatlich 150 € | ||
Grundsicherungsleistungen | nach §§ 41-43 SGB XII sind Einkommen beim Verwandtenunterhalt | ||
Hartz IV | =ALG II ist ein Zusammenschluss von Sozialhilfe und der ehemaligen Arbeitslosenhilfe und bietet Arbeitssuchenden eine Sicherung Ihres Grundbedarfs. Es gilt beim Unterhaltspflichtigen als Einkommen, nicht aber beim Berechtigten. | ||
Kindergeld: |
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Mutterschaftsgeld | §§ 13, 14 MutterschutzG | ||
Pflegeversicherungsleistungen | |||
Pflegegeld |
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Unterhaltsvorschusszahlungen | sind -gegenüber anderen Unterhaltspflichtigen als den barunterhaltspflichtigen Eltern, Bsp.: Großeltern- als anzurechnendes Einkommen des Kindes zu berücksichtigen;
Unterhaltsvorschuss |
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Wohngeld | wird nicht angerechnet, wenn nur erhöhte Wohnkosten aufgefangen werden sollen, was regelmäßig der Fall ist. |
Ansprüche aus Zusammenleben mit neuem Lebenspartner:
Haushalts-/Versorgungsleistung | 1. Erbringt einer der Partner seinem neuen Lebenspartner/Ehegatten Haushaltsleistungen oder sonstige Versorgungsleistungen, ist dieser verpflichtet, den haushaltsführenden Partner zu unterhalten. Das entsprechende Entgelt richtet sich nach dem Umfang der erbrachten Leistungen, nach der Haushaltsgröße und der Anzahl der Kinder ab. Es muss also angemessen sein und ist dem Unterhaltspflichtigen, sofern die Haushaltsleistungen tatsächlich nicht von dem Partner vergütet werden, als fiktives Einkommen anzurechnen.. Ob und in welcher Höhe ein solches Einkommen in Betracht kommt, prüfen wir im konkreten Einzelfall. |
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Taschengeld | 2. Der Partner muss das Taschengeld, das er von seinem neuen leistungsfähigen Lebenspartner/Ehegatten im Rahmen des Familienunterhalts beanspruchen kann, sowie Elterngeld (§ 11 S. 3 BEEG) für den Kindesunterhalt einzusetzen. Verletzt er diese Pflicht, kann ihm fiktives Einkommen zugerechnet werden. |
Erträge aus dem Vermögen
– Zinsen
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Bsp: M hat ein monatliches Nettoeinkommen von 2.100 €. Er müsste nach der Trennung von der kranken, nicht erwerbsfähigen F einen Unterhalt von 900 €/Monat zahlen. Er hat aber erbbedingt noch 80.000 € auf einem Festgeldkonto, woraus er monatliche Zinsen von 233 € erwirtschaftet. Diese Zinsen werden seinem Einkommen zugerechnet. Der Ehegattenunterhalt beträgt daher (3/7 von 2333 €=) gerundet 1.000 €. | ||
Dividenden und sonstige Kapitaleinkünfte | Regelmäßig wird ein Durchschnittsbetrag aus dem Gewinn der letzten drei auseinanderfolgenden Jahre ermittelt. Bei starken Schwankungen kann auch ein längerer Zeitraum berücksichtigt werden. | ||
Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung | Schwanken diese Einkünfte, wird ein durchschnittlicher Wert der letzten drei vollen Kalenderjahre ermittelt. |
Fiktive Einkünfte
Arbeitseinkünfte, die erzielbar aber nicht erzielt worden sind | |||
Mietfreies Wohnen eines Ehegatten/eingetragenen Lebenspartners in der eigener Immobilie; keine Anrechnung des Wohnvorteils beim Unterhalt für das minderjährige Kind, wenn es zusammen mit einem Elternteil mietfrei in der elterlichen Immobilie lebt. | |||
Ansprüche aus dem Zusammenleben mit einem neuen Partner; | |||
BAföG-Leistungen, die vorwerfbar vom Kind nicht beantragt worden sind Siehe ergänzend unter fiktives Einkommen |
Was gilt bei der Unterhaltsberechnung nicht als Einkommen?
Vermögenswirksame Leistungen | des Arbeitgebers | ||
Arbeitnehmer-Sparzulagen | |||
Arbeitslosengeld II | |||
BAföG: | Vorausleistungen nach § 36 BAföG sind kein Einkommen; hälftige Zuschüsse nach § 17 II BAföG sind aber ebenso Einkommen wie die Gewährung des hälftigen darlehensmäßigen Zuschusses; | ||
freiwillige Zuwendungen von Dritten |
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Hartz IV | beim Unterhaltsberechtigten, anders jedoch beim Unterhaltsverpflichteten | ||
Sozialhilfe | siehe SGB XII, =Stichwort in Suchmaschinen des Internets |
Welche Abzüge vom Einkommen sind möglich?
Abschreibungen | Unter einer Abschreibung versteht man, vereinfacht dargestellt, einmalige oder wiederkehrende steuerlich absetzbare Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des Betriebsvermögens für die Dauer der Nutzung bzw. zum wertmäßigen Verbrauch.
Von den verschiedenen, steuerrechtlich möglichen Abschreibungsformen seien nur diejenigen hier angesprochen, die in der Regel unterhaltsrechtlich das Einkommen des Selbständigen (Berechnung aus dem Durchschnittseinkommen der letzten drei Jahre) vermindern können:
Abschreibungen für Gebäude können grundsätzlich nicht vom Einkommen abgezogen werden. Tilgungsraten für die Kredite, die den Immobilienerwerb erst ermöglichten, vermindern das Einkommen.
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Altersversorgung | Neben den Aufwendungen für die gesetzliche Altersversorgung sind private Beiträge für eine zusätzliche Altersversorgung regelmäßig in Höhe von 4% des Bruttoeinkommens zu berücksichtigen | ||||
Arbeitszimmer | Wenn kein anderer Arbeitsplatz für die berufliche/betriebliche Tätigkeit vorhanden ist und, können die Kosten für das Arbeitszimmer (wie etwa ortsüblicher qm-Preis aus dem jeweiligen Mietspiegel, anteilige Neben-, Verbrauchs- und Versicherungskosten, Mobiliaranschaffung etc. abgesetzt werden | ||||
Ausbildungskosten | wenn sie angemessen sind; müssen konkret nachgewiesen werden. | ||||
Ausbildungsaufwand des Auszubildenden | in Höhe von 90,-€ | ||||
Berufsbedingte Aufwendungen | Werbungskosten z. B. Fachliteratur, Bürokosten, Betriebsmaterial, Telefon- und Portokosten, Beiträge zu Berufsverbänden und Gewerkschaften, notwendige Fahrtkosten (siehe unter Fahrtkosten) zur Arbeitsstelle und/oder berufsbedingte Reisen (soweit nicht vom Arbeitgeber erstattet werden von den Gerichten unterschiedlich berücksichtigt, mal durch konkret dargelegte und nachgewiesene Kosten mal durch pauschalen Abzug von 5% des Nettoeinkommens. Werden Kosten vom Arbeitgeber erstattet (z.B.: Fahrtkosten, Kilometergeld, Berufsbekleidung…), können diese nicht vom Einkommen abgezogen werden.
Bei Selbständigen sind weitere Aufwendungen abzugsfähig wie z. B. Geschäftsversicherungen, Gehalts-/Lohnkosten. |
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Berufsbedingter Mehraufwand bei auswärtiger Tätigkeit | Unterkunft und Verpflegung | ||||
Fahrtkosten: | Nach dem OLG Schleswig kann für Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsplatz eine Kilometerpauschale von 0,30 € für die ersten 30 Entfernungskilometer geltend gemacht werden, darüber hinaus je 0,20 € pro weiterem Kilometer.
Bsp.: Entfernung zw. Wohnort und Arbeitsplatz 25 km: 25 km x 2 (Hin- und Rückfahrt) x 220 Arbeitstage x 0,30 €: 12 Monate= 275,- €/Monat. Wer einen Pkw finanziert und hierfür monatliche Raten zahlt, kann diese nicht zusätzlich zu berufsbedingten Fahrtkostenpauschalen geltend machen, also entweder/oder. Überschreiten die Fahrkosten 15% des Nettoeinkommens, müssen, wenn zumutbar, auch günstigere öffentliche Verkehrsmittel genommen werden, wobei diese auch etwa 2 ½ Stunden für Hin- und Rückfahrt beanspruchen dürfen. |
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Finanzierungskosten eines Pkw | Die monatlichen Raten können anstelle der berufsbedingten Fahrtkostenpauschale geltend gemacht. Beides zusammen geht nicht. Denn in der Pauschale sind Finanzierungskosten bereits eingeschlossen. | ||||
Fortbildungskosten | wenn sie berufsfördernd und angemessen sind, müssen konkret nachgewiesen werden | ||||
Kfz-Steuer | Nicht abziehbar bei privat genutztem Fahrzeug, ansonsten mindern sie beim Selbständigen als Betriebsausgabe den Gewinn. | ||||
Krankheitsbedingter Mehrbedarf | siehe Mehrbedarf | ||||
Kreditraten für eine Immobilie: |
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Mehrbedarf | infolge Krankheit, Alter, Unfall, Gebrechlichkeit, Pflegebedürftigkeit) muss dieser konkret nachgewiesen werden; | ||||
Riesterrente | |||||
Ratenzahlungen | für bewilligte Verfahrenskostenhilfe | ||||
Schulden | In die Ehe eingebrachte sowie während der Ehe eingegangene Verbindlichkeiten können grundsätzlich vom Einkommen abgezogen werden. Gleiches gilt bei der Lebenspartnerschaft. Schulden, die nach Eheende bzw. Beendigung der Lebenspartnerschaft eingegangen wurden, finden regelmäßig keine Berücksichtigung. Ausnahmen, >Schulden | ||||
Steuern | Einkommens-, Lohn- und Kirchensteuer sowie Solidaritätszuschlag sind für das Jahr abzuziehen, in dem die Steuern tatsächlich gezahlt wurden. Gleiches gilt für Steuernachzahlungen. | ||||
Sozialversicherungsleistungen | z.B. Arbeitslosen-, Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung | ||||
Solidaritätszuschlag | |||||
Sonderbedarf: | Hierunter ist ein unregelmäßig außergewöhnlich hoher und überraschend auftretender Bedarf zu verstehen, der nicht von dem Unterhalt umfasst wird, d. h. alle Kosten, die voraussehbar sind, können nicht als Sonderbedarf abgezogen
werden können. Ein Sonderbedarf für Kinder ist von beiden Elternteile entsprechend ihrer jeweiligen erzielten Einkommen zu tragen, d. h. wer über ein höheres Einkommen als der andere verfügt, zahlt auch mehr. Die Rechtsprechung, was als Sonderbedarf anerkannt wird, weicht stark voneinander ab. Überwiegend werden als Sonderbedarf nachfolgende Kosten anerkannt für: – Arzneimittel – Ärztliche Behandlungen wie beispielsweise kiefernorthopädische Behandlungen, sofern die Krankenversicherung nicht oder nur Teile der Kosten übernimmt; – Betreuung – Bettzeug bei Allergiker – Kindergarten, nur die Kosten, die die Halbtagskosten übersteigen – Klassenfahrt – Nachhilfe – Operationen – Prozesskostenvorschuss – Säugling: Erstausstattung – Schüleraustausch – Umzug (bei nicht rechtzeitig vorhersehbarer Erlangung einer Arbeitsstelle) Beachte: Sonderbedarf muss innerhalb Jahresfrist seit seiner Entstehung geltend gemacht werden, § 1613 II BGB. Nach Ablauf eines Jahres besteht ein Anspruch nur, wenn der Zahlungspflichtige in Verzug gekommen ist (=erfolgte Zahlungsaufforderung durch Berechtigten mit Fristsetzung + kein oder kein vollständiger Zahlungseingang) oder innerhalb der Jahresfrist eine Klage bei Gericht eingereicht wurde. |
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Steuerberaterkosten | sofern nicht nur allgemeine Angaben gegenüber der Steuerbehörde notwendig sind. | ||||
Steuernachzahlungen | werden in dem Jahr einkommensmindernd berücksichtigt, in dem die Begleichung der Steuerschuld vorgenommen
wurde, sogenannte Ist-Versteuerung. |
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Trennungsbedingter Mehrbedarf | ist bei Vorlage entsprechender Nachweise absetzbar | ||||
Umgangskosten | Fahrt-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten etc.), die dem Unterhaltspflichtigen für Besuche mit gemeinschaftlichen Kind entstehen, kann dieser einkommens-mindernd dann geltend machen, wenn er aus Kostengründen sein Umgangsrecht nicht oder nur beschränktem Maße wahrnehmen kann. | ||||
Versicherungen: | – Berufsunfähigkeitsversicherung | ||||
– Hausratsversicherung nicht, da diese zum allgemeinen Lebensbedarf gehören | |||||
– Krankenzusatzversicherung nur dann, wenn die Krankenversicherung keine ausreichende Absicherung bietet | |||||
– Lebensversicherung (ja, aber keine Risikolebensversicherung, da diese nicht unmittelbar der Altersvorsorge dient)
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– wenn die Versicherung bereits vor Eingehung der Ehe oder während der Ehe abgeschlossen worden war – wenn das monatliche Bruttoeinkommen über der Beitragsbe-messungsgrenze von 5.500,– € West bzw. 4.650,– € Ost liegt. |
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– Private Haftpflichtversicherung nicht, da diese zum allgemeinen Lebensbedarf gehört; anders wenn die Versicherung berufsbedingt notwendig ist | |||||
– Private Krankenversicherung | |||||
– Rechtsschutzversicherung | |||||
– Unfallversicherung regelmäßig nicht, da diese zum allgemeinen Lebensbedarf gehören; | |||||
Vermögenswirksame Leistungen | – sind beim Kindesunterhalt und beim Unterhaltsberechtigten nicht absetzbar,
– sind beim Trennungs- und nachehelichen Unterhalt bei hohen Einkommen absetzbar, da hierbei ein Teil für die Vermögensbildung zurückgelegt wird. Der Lebensstandard darf durch die Vermögensrücklagen nicht eingeschränkt werden. |
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Vorsorgeaufwendungen | (z. B. Arbeitslosen-, Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung) | ||||
Vorwegabzug vom Kindesunterhalt | Der Unterhaltsbedarf des Ehegatten (Trennungs- oder nachehelicher Unterhalt) wird grundsätzlich erst nach vorherigem Abzug des Kindesunterhaltes vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen vorgenommen. Mit Kindesunterhalt ist nicht nur derjenige für das minderjährige Kind, sondern auch für das privilegierte volljährige Kind und das nicht privilegierte volljährige Kind gemeint. Dem Vorwegabzug des Unterhalts für nicht privilegierte volljährige Kinder steht dessen Nachrang auf 4. Stufe nicht entgegen, wenn dieser Unterhalt die ehelichen Lebensverhältnisse mitgeprägt hat. Ob es sich um gemeinsame Kinder, Kinder aus einer Altehe oder ein nichteheliches Kind, das während der Ehe geboren wurde, ist gleichgültig.
Bei der Ermittlung des Kindesunterhalts ist nicht der Bedarfsbetrag aus der Düsseldorfer Tabelle vom Einkommen des Pflichtigen abzuziehen sondern der tatsächlich gezahlte Unterhaltsbetrag, also der Tabellenbetrag abzüglich des hälftigen Kindergeld beim minderjährigen Kind und des vollen Kindergeldes bei den anderen Kindern. Bsp.: |
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M hat ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen (=Brutto –Steuern – Vorsorgeaufwendungen) von | 2.800€ | ||||
abzgl. berufsbedingte Aufwendungen | 100€ | ||||
zzgl. monatliche Netto-Mieteinnahmen von | 350€ | ||||
abzgl. Kreditrate für die Wohnungseinrichtung | 400€ | ||||
abzgl. krankheitsbedingter Mehrbedarf | 50€ | ||||
bereinigtes Nettoeinkommen des V | 2.600€ | ||||
K1 = 13 Jahre alt, Tabellenunterhalt von | 514€ | ||||
abzgl. hälftiges Kindergeld | – 97€ | ||||
zu zahlender Kindesunterhalt | – 417€ | ||||
Vorwegabzug des Kindesunterhalts vom Nettoeinkommen des V 2.600 – 417= | 2.183€ | ||||
Trennungsunterhalt der M 3/7 von 2.183= | – 936€ | ||||
V verbleiben 2.183 – 936= | 1.247€ | ||||
Der notwendige Selbstbehalt gegenüber dem minderjährigen Kind (1.080 €) und der angemessene Selbstbehalt gegenüber seinem Ehegatten M (1.200 €) ist gewahrt. | |||||
Werbungskosten | siehe berufsbedingte Aufwendungen |
Scheidungsauftrag erteilen?