Ehegattenunterhalt
Mit Eingehung einer Ehe entstehen drei verschiedene Arten des Ehegattenunterhalt. Welcher Unterhalt in Betracht kommt, richtet sich nach dem Zeitpunkt, in dem er geltend gemacht wird:
- Familienunterhalt
beginnt mit der Eheschließung und endet mit der Trennung der Ehegatten. Dieser Unterhalt setzt in diesem Zeitraum eine bestehende häusliche Gemeinschaft voraus und erfasst den Lebensbedarf der gesamten Familie.
- Trennungsunterhalt
kann ab der Trennung der Eheleute verlangt werden und endet grundsätzlich mit der Rechtskraft der Scheidung.
- Nachehelicher Unterhalt
betrifft den Unterhalt ab Rechtskraft der Scheidung. Er kann nur unter bestimmten Voraussetzungen beansprucht werden.
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