Scheidung gegen den Willen des Partners
Unproblematisch ist die Scheidung einer Ehe oder Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, wenn diese gescheitert ist. Dieses Scheitern wird vom Gesetz vermutet,
- wenn die Beteiligten zumindest ein Jahr getrennt leben und beide die Scheidung / Aufhebung wollen und jeder einen Antrag bei Gericht stellt oder
- wenn nur einer der Beteiligten einen Scheidungsantrag bzw. Aufhebungsantrag stellt, der andere dem Antrag aber zustimmt, § 1566 I BGB. Eine Scheidung kann auch ohne Zustimmung des Partners erfolgen. Lesen Sie weiter>
Scheidung ohne Zustimmung des Ehepartners
Lehnt einer der Partner eine Scheidung nach Ablauf eines Trennungsjahres ab, muss das Scheitern der Ehe (=endgültige Abwendung von der Ehe durch einen Partner) gegenüber dem Gericht nachgewiesen werden:
- 3 Jahre Getrenntleben: Leben die Partner zumindest 3 Jahre getrennt, ist die Zerrüttung der Ehe bewiesen. Die Ehe kann dann auch gegen den Willen des anderen geschieden werden. Ein endloses Hinauszögern der Scheidung gibt es daher nicht.
- weniger als 3 Jahre Getrenntleben: Wer keine 3 Jahre warten möchte, muss bei einer Trennungszeit von einem Jahr dem Gericht Gründe für die zerrüttete Ehe glaubhaft machen. Sollte Gründe können sein:
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- Streitigkeiten zwischen den Beteiligten werden vor Gericht ausgetragen (z. B. über Wohnungszuweisung, Annäherungsverbote; Aufenthaltsbestimmungsrecht des Kindes; Gewaltschutzverfahren);
- Bekennung zur Homosexualität;
- dauerhafte Zuwendung zu einem anderen Partner;
- Bedrohungen; Misshandlungen; Beleidigungen, Herabwürdigungen; Anschwärzungen beim Arbeitgeber;
- Psychoterror durch den Partner; krankhafte Eifersucht; Auflauern und Nachstellen.
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