Sättigungsgrenze beim Kindesunterhalt und Mehrbedarf
Der Unterhaltsbedarf minderjähriger und volljähriger Kinder orientiert sich an den ehelichen Lebensverhältnissen der Eltern. Die Höhe des Kindesunterhalt wird in den meistens nach der Düsseldorfer Tabelle berechnet. In manchen Fällen ist aber eine Abweichung hiervon angezeigt,
Kindesunterhalt bei hohen Einkommen der Eltern
Es gibt daher keine grundsätzliche Sättigungsgrenze für die Unterhaltshöhe bzw. einen erhöhten Mehrbedarf gibt. Am bisherigen Lebensstandard der intakten Familie sollen die Kinder auch mit der Trennung oder Scheidung der Eltern teilhaben. Einzelfallentscheidung orientieren sich an einem deutlich erhöhten BAföG-Satz (735 € bei eigenem Hausstand), wobei die Grenze nach oben offen ist. Liegt der monatliche Unterhaltsbedarf über 2.500,- €, muss das Kind seinen Bedarf im Einzelnen darlegen und gegebenenfalls beweisen. Folgende Positionen können zugrunde gelegt werden (nicht vollständig):
- Privatschule anstelle einer staatlichen Schule;
- Internat;
- Elite-Universitäten;
- Auslandsstudium;
- Wohnkosten einschließlich Nebenkosten;
- Kleidung;
- Kosmetika;
- Kraftfahrzeug und Gelder für dessen Unterhaltung;
- Teilhabe an familienüblichen Sportarten (Polo, Segeln, Golf etc.);
- Musikalische Ausbildung;
- Urlaube;
- Hobby wie Segelflug etc.;
- Restaurantbesuche;
- im Zweifel von dem Unterhaltsberechtigten darzulegen und zu beweisen.
Behinderungen des Kindes
Eine Begrenzung der Unterhaltshöhe wird auch bei Behinderungen des Kindes nicht vorgenommen, da hier regelmäßig ein erhöhter Bedarf besteht.